Suchtvereinbarung

Präambel

Diese Suchtvereinbarung stellt eine Hilfe im Umgang mit Fällen von Suchtmittelmissbrauch an unserer Schule dar. Sie versteht sich als Hilfestellung für die direkt betroffenen Schüler und die verantwortlichen Lehrkräfte. Sie dient darüber hinaus dem Schutz aller Schülerinnen und Schüler der Schule.

Durch die Suchtvereinbarung werden notwendige Konsequenzen beim Vorgehen in Einzelfällen festgelegt, die zu einer wirkungsvollen Vermittlung von Hilfsangeboten für die Betroffenen sowie zu einer Verhaltensänderung führen sollen.

Unter Suchtmitteln versteht diese Vereinbarung Alkohol und illegale Drogen.

1. Stufe

Gesprächsteilnehmende

  • betroffene/r Schüler/in
  • Lehrkraft, die Verhaltensauffälligkeiten bzw. u.U. suchtbedingte Verhaltensänderungen beobachtet hat
  • auf Wunsch des Schülers/der Schülerin: Lehrkraft seines/ihres Vertrauens
  • ggf. Klassenlehrer/in

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

  • Clearing: Abklären möglicher Ursachen für das beobachtete Verhalten
  • Entsteht ein Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch, werden dem Schüler/der Schülerin Hilfsangebote gemacht: Ein erstes Gespräch mit einer Beratungslehrkraft wird zur Auflage gemacht. Die Gesprächsauflage dient zur Unterstützung und weiteren Klärung im Bemühen des Schülers um eine Verhaltensänderung.
  • Gleichzeitig wird erwartet, dass der Schüler/die Schülerin sein/ ihr Verhalten ändert, wobei er/sie über die weiteren Stufen der Suchtvereinbarung informiert wird.
  • Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben.
  • Ein erneutes Gespräch wird vereinbart. Empfehlung: 3 Wochen
  • Der/die Klassenlehrer/in wird informiert. Diese/r entscheidet nach pädagogischem Ermessen über die Weitergabe der Informationen aus diesem und sich eventuell anschließenden Gesprächen an die Fachkollegen.
  • ggf. Benachrichtigung der/ des Erziehungsberechtigte

2. Stufe

Gesprächsteilnehmende

  • betroffene/r Schüler/in
  • Lehrkraft, die Verhaltensauffälligkeiten bzw. u.U. suchtbedingte Verhaltensänderungen beobachtet hat
  • auf Wunsch des Schülers/der Schülerin: Lehrkraft seines/ihres Vertrauens
  • Beratungslehrkraft
  • ggf. Klassenlehrer/in

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

  • Dem Schüler/der Schülerin gegenüber wird festgestellt, ob er/sie Stufe 1 der Suchtvereinbarung eingehalten hat. Wenn nicht:
  • Es wird erneut gefordert, das Verhalten zu ändern.
  • Der Besuch einer Facheinrichtung wird nachdrücklich empfohlen.
  • Der Schüler/die Schülerin wird über die möglichen Konsequenzen einerFortsetzung seines/ihres unveränderten Verhaltens informiert (nach § 82 (2)Nr. 1,2,5-8 des Hessischen Schulgesetzes)
  • Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben.
  • Ein weiteres Gespräch wird vereinbart.
  • ggf. Benachrichtigung der/ des Erziehungsberechtigten

3. Stufe

Gesprächsteilnehmende

  • betroffene/r Schüler/in
  • Beratungslehrkraft
  • auf Wunsch des Schülers/der Schülerin: Lehrkraft seines/ihres Vertrauens
  • ggf. Klassenlehrer/in
  • ggf. Erziehungsberechtigte/r

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

  • Dem Schüler/der Schülerin gegenüber wird festgestellt, ob er/sie Stufe 2 der Suchtvereinbarung eingehalten hat. Wenn nicht:
  • Der Besuch einer Facheinrichtung wird zur Auflage gemacht und muss durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Es wird geprüft, ob eine Ordnungsmaßnahme nach § 82 (2) eingeleitet werden soll, ggf. Einleiten der Ordnungsmaßnahme.
  • ggf. Benachrichtigung des Betriebs.
  • Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben.

4. Stufe

Gesprächsteilnehmende

  • betroffene/r Schüler/in
  • Schulleiter
  • Beratungslehrkraft
  • auf Wunsch des Schülers/der Schülerin: Lehrkraft seines/ihres Vertrauens
  • ggf. Vertreter des Betriebs
  • ggf. Erziehungsberechtigte

Gesprächsinhalte - Ziele - Maßnahmen

  • Dem Schüler/der Schülerin gegenüber wird festgestellt, ob er/sie Stufe 3 der Suchtvereinbarung eingehalten hat. Wenn nicht:
  • Überprüfung, ob eine (weitere) Ordnungsmaßnahme nach § 82 (2) eingeleitet werden soll, ggf. Einleiten der Ordnungsmaßnahme.
  • Der Betrieb wird informiert und möglichst dem Gespräch hinzugezogen. Die Beendigung des Ausbildungs- bzw. Praktikumsverhältnisses durch den Betrieb kann angedroht werden.
  • Hilfsangebote werden erneut zur Auflage gemacht.
  • Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben.

5. Stufe

Bei Nichteinhalten der Auflagen: Einberufung der Klassenkonferenz und Überprüfung, ob ein Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 82 (2) Nr. 5-8 gestellt werden soll.

Anmerkungen

  1. Im Vordergrund des Vorgehens nach der Suchtvereinbarung steht, neben dem grundsätzlich sensiblen Umgang mit der Thematik auf jeder Stufe, das Ziel, den/die betroffene(n) Schüler/in zur Annahme von Hilfsangeboten zu bewegen.
  2. Vom Stufenplan der Suchtvereinbarung kann abgewichen werden, wenn eine einschlägige Facheinrichtung oder die Schulaufsichtsbehörde es empfiehlt oder anweist.
  3. Vor der Einleitung des Schulausschlussverfahrens ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, die klären muss, ob das weiterhin bestehende suchtbedingte Verhalten eine so gravierende Verletzung der Belange anderer Personen der Klassen- bzw. Schulgemeinschaft darstellt, dass ein Verbleib an der bisherigen Schule nicht mehr zugemutet werden kann.
  4. Wird festgestellt, dass der Schüler/die Schülerin auf dem Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe mit illegalen Drogen handelt, erfolgt unverzüglich das Einschalten der Schulaufsichtsbehörde mit dem Ziel des Schulausschlusses nach § 82 (2) Nr. 6 oder 8 des Hess. Schulgesetzes sowie eine Anzeige durch die Schulleitung.